Abfindung

Eine Abfindung erhalten Bezieher einer Witwer- oder Witwenrenten, wenn sie erneut heiraten bzw. eine Lebenspartnerschaft begründen. Ab dem Monat der Wiederheirat/ Lebenspartnerschaft besteht kein Anspruch mehr auf die Witwer- oder Witwenrente und die Rentner erhalten eine Abfindung.

Die Höhe der Abfindung beträgt bei Beziehern einer großen Witwen- /Witwerrente das 24-fache der monatlichen Rente (Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monatsrenten).

Bezieher von kleinen Witwer- oder Witwenrenten erhalten weniger Abfindung bei erneuter Eheschließung. Anstelle des 24-fachen Betrags ihrer monatlichen Hinterbliebenenrente wird der Faktor um die Anzahl Monate, die der Witwer/die Witwe die Rente bezogen hat, gekürzt. Wurde die kleine Witwen- oder Witwerrente bereits für 24 Monate geleistet, gibt es keine Abfindung.

Beispiel: Bei erneuter Eheschließung, nachdem der Witwer/die Witwe bereits 16 Monate die kleine Witwer-/Witwenrente bezogen hat, wird eine Abfindung in Höhe des 8-fachen (24-16) Monatsbetrags ausgezahlt.

Die Rentenabfindung bei Wiederheirat wird nur auf Antrag gezahlt.