Zurechnungszeit

Versicherte, die vor dem 62. Lebenjar ihre Erwerbsfähigkeit einbüßen, erhalten bei der Berechnung ihrer Erwerbsminderungsrente die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 62. Lebensjahr als Zurechnungsazeit wie Beitragszeit angerechnet. Dabei erhält die Zurechnungszeit den Durchschnittswert an Entgeltpunkten Entgeltpunkte der bis zur Erwerbsminderung geleisteten Beiträge. Die Zurechnungszeit wird auch bei Hinterbliebenenrenten berücksichtigt bei Tod des Versicherten vor seinem 62. Lebensjahr.

Das neue EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17. Juli 2017 hebt die Zurechnungszeit ab 2018 in Stufen an und verbessert neue ab 2018 eintretende Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Erwerbsminderungsrente. Bei Versicherungsereignissen ab 2024 wird die Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres angerechnet.

Anhebung der Zurechnungzeit

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor dem

1. Januar 2024 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, endet die Zurechnungszeit:

Versicherungsereignis Ende der Zurechnungszeit

2018 62 Jahre 3 Monate

2019 62 Jahre 6 Monate

2020 63 Jahre 0 Monate

2021 63 Jahre 6 Monate

2022 64 Jahre 0 Monate

2023 64 Jahre 6 Monate.