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Witwen-/ Witwerrente

Nach dem Tod eines Ehepartners erhält der zurückgebliebene Partner eine Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits Rente bezogen hat. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben (Ausnahme bei Unfalltod) und keine neue Ehe eingegangen sein. Der überlebende Ehepartner erhält entweder die kleine- oder große Witwen-/Witwerrente.

Kleine Witwen-/Witwerrente

SGB VI § 126 Absatz 3

Die kleine Witwen-Witwerrente wird gezahlt, wenn die Witwe/der Witwer die Altersgrenze für die große Witwenrente noch nicht erreicht hat, kein Kind erzieht und nicht vermindert erwerbsfähig ist.

Die Altersgrenze beträgt:

 
Todesjahr   Alter Jahre  Monate
2017                45     6
2018                45     7
2019                45     8
2020                45     9
2021                45    10
2022                45    11
2023                46     0
2024                46     2
2025                46     4
2026                46     6
2027                46     8
2028                46    10
ab 2029             47     0

Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes erhalten hätte (volle Erwerbsminderungsrente) oder erhalten hat (z. B. Altersrente). Sie wird nur für eine Dauer von zwei Jahren ausgezahlt. Zum teilweisen oder vollständigen Ruhen der kleinen Witwen-/Witwerrente kann es bei eigenem Einkommen kommen.

Bei erneuter Heirat innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartner beträgt die Rentenabfindung das 24fache des Monatsrentenbetrages abzüglich der gezahlten Witwen-/Witwerrente.

Große Witwen-/Witwerrente

Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind oder das Alter, abhängig vom Jahr des Todes des Versicherten, von 45 Jahren und 6 Monten bzw. 47 Jahren (siehe kleine Witwen-Witwerrente) erreicht haben.

Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte (volle Erwerbsminderungsrente) bzw. erhalten hat (z. B. Altersrente). Hat die Witwe / der Witwer Kinder erzogen erhöht, sich die Witwen-/Witwerrente durch einen Kinderzuschlag.

Fand die Eheschließung vor dem 01.01.2002 statt und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren, erhalten der hinterbliebene Ehepartner die Witwenrente nach altem Recht in Höhe von 60 %. Ein Kinderzuschlag gibt es bei der 60 % Regelung nicht.

Besonderheiten für Ehepartner, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und mindestens ein Partner vor dem 02.01.1062 geboren ist Im Gegensatz zum heutigen Recht wird die kleine Witwenrente nicht nur für eine Dauer von zwei Jahren ausgezahlt, sondern zeitlich unbegrenzt. Zudem beträgt die große Witwenrente nach altem Recht 60 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten haätte bzw. erhalten hat.