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Witwen-/ Witwerrente

Nach dem Tod eines Ehepartners/eingetragenen Lebenspartner erhält der zurückgebliebene Partner eine Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits Rente bezogen hat. Die Ehe / die eingetragene Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben (Ausnahme bei Unfalltod) und keine neue Ehe eingegangen sein. Der überlebende Ehepartner/eingetragener Lebenspartener erhält entweder die kleine- oder große Witwen-/Witwerrente.

Kleine Witwen-/Witwerrente

SGB VI § 126 Absatz 3

Die kleine Witwen-Witwerrente wird gezahlt, wenn die Witwe/der Witwer die Altersgrenze für die große Witwenrente noch nicht erreicht hat, kein Kind erzieht und nicht vermindert erwerbsfähig ist. Die Altersgrenze beträgt:

 
Todesjahr   Alter Jahre  Monate
2017                45     6
2018                45     7
2019                45     8
2020                45     9
2021                45    10
2022                45    11
2023                46     0
2024                46     2
2025                46     4
2026                46     6
2027                46     8
2028                46    10
ab 2029             47     0

2018 beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes erhalten hätte

Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die bereits die Altersgrenze erreicht haben (wird stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben für Todesfälle seit 01.01.2012), ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind. Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte bzw. erhalten hat.

Die Witwenrente nach altem Recht

Wenn der Ehepartner vor dem 01.01.2002 gestorben ist oder aber nach dem 31.12.2001 gestorben ist, die Hochzeit vor dem 01.01.2002 stattfand und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist, erhalten Hinterbliebene die Witwenrente nach altem Recht. Im Gegensatz zum heutigen Recht wird die kleine Witwenrente nicht nur für eine Dauer von zwei Jahren ausgezahlt, sondern zeitlich unbegrenzt. Zudem beträgt die große Witwenrente nach altem Recht 60 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten haätte bzw. erhalten hat.