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Witwen-/ Witwerrente
Nach dem Tod eines Ehepartners/eingetragenen Lebenspartner erhält der zurückgebliebene Partner eine Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits Rente bezogen hat. Die Ehe / die eingetragene Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben (Ausnahme bei Unfalltod) und keine neue Ehe eingegangen sein. Der überlebende Ehepartner/eingetragener Lebenspartener erhält entweder die kleine- oder große Witwen-/Witwerrente.
Kleine Witwen-/Witwerrente
Die kleine Witwen-Witwerrente wird gezahlt, wenn die Witwe/der Witwer die Altersgrenze für die große Witwenrente noch nicht erreicht hat und kein Kind erzieht und nicht vermindert erwerbsfähig ist. Die Altersgrenze beträgt:
Jahre Monate 2017 45 6 2018 45 7 2019 45 8 2020 45 9 2021 45 10 2022 45 11 2023 45 0 2024 46 2 2025 46 4 2026 46 6 2027 46 8 2028 46 10 ab 2029 47 0
2018 beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes erhalten hätte
Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die bereits die Altersgrenze erreicht haben (wird stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben für Todesfälle seit 01.01.2012), ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind. Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte bzw. erhalten hat.
Die Witwenrente nach altem Recht
Wenn der Ehepartner vor dem 01.01.2002 gestorben ist oder aber nach dem 31.12.2001 gestorben ist, die Hochzeit vor dem 01.01.2002 stattfand und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist, erhalten Hinterbliebene die Witwenrente nach altem Recht. Im Gegensatz zum heutigen Recht wird die kleine Witwenrente nicht nur für eine Dauer von zwei Jahren ausgezahlt, sondern zeitlich unbegrenzt. Zudem beträgt die große Witwenrente nach altem Recht 60 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten haätte bzw. erhalten hat.