Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Witwen-/ Witwerrente

Im Todesfall eines Ehepartners, erhält der zurückgebliebene Partner in der Regel eine Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat oder bereits Rente bezogen hat, dass die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat (Ausnahme bei Unfalltod) und dass keine neue Ehe eingegangen worden ist. Je nach Anspruchsvoraussetzungen, erhalten zurückgebliebene Ehepartner die kleine- oder große Witwenrente.

Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes erhalten hätte und wird gezahlt, wenn die Altersgrenze für die große Witwenrente noch nicht erreicht wurde (wird stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben für Todesfälle seit 01.01.2012), kein Kind zu erziehen ist und keine Erwerbsminderung vorliegt.

Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die bereits die Altersgrenze erreicht haben (wird stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben für Todesfälle seit 01.01.2012), ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind. Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte bzw. erhalten hat.

Die Witwenrente nach altem Recht

Wenn der Ehepartner vor dem 01.01.2002 gestorben ist oder aber nach dem 31.12.2001 gestorben ist, die Hochzeit vor dem 01.01.2002 stattfand und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist, erhalten Hinterbliebene die Witwenrente nach altem Recht. Im Gegensatz zum heutigen Recht wird die kleine Witwenrente nicht nur für eine Dauer von zwei Jahren ausgezahlt, sondern zeitlich unbegrenzt. Zudem beträgt die große Witwenrente nach altem Recht 60 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten haätte bzw. erhalten hat.