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Wartezeit
Voraussetzung für den Bezug einer Rente ist die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die sogenannte Wartezeit ist je nach Rentenanspruch unterschiedlich lang und es werden je nach Länge der Wartezeit verschiedene rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt.
Bei der Wartezeit von 5 und 15 Jahren werden nur Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Monate aus geringfügiger Arbeit berücksichtigt. Diese Wartezeiten sind unter anderem für folgende Rentenarten Voraussetzung: Die Regelaltersrente, Renten wegen Todes, Renten wegen teilweiser- und voller Erwerbsminderung (jeweils 5 Jahre) und die Altersrente für Frauen sowie Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (jeweils 15 Jahre).
Alle rentenrechtlichen Zeiten werden nur bei Wartezeiten von über 35 Jahren berücksichtigt, wie beispielsweise Berücksichtigungszeiten etwa für die Erziehung eines Kindes oder Anrechnungszeiten für Zeiten der Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit. Eine Wartezeit von 35 Jahren gibt Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Nach einer Wartezeit von 45 Jahren gibt es Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.