Wartezeit

Voraussetzung für den Bezug einer Rente ist die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die sogenannte Wartezeit ist je nach Rentenanspruch unterschiedlich lang und es werden je nach Länge der Wartezeit verschiedene rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt.

Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre für einen Anspruch auf

- die Regelaltersrente

- eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und

- eine Rente wegen Todes.

Die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

- Altersrente für langjährig Versicherte und

- Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

- Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Bei der Wartezeit von 5 Jahren werden nur Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Monate aus geringfügiger Arbeit berücksichtigt. Diese Wartezeit ist für folgende Rentenarten Voraussetzung: Die Regelaltersrente, Renten wegen Todes, Renten wegen teilweiser- und voller Erwerbsminderung.

Alle rentenrechtlichen Zeiten werden nur bei Wartezeiten von über 35 Jahren berücksichtigt, wie beispielsweise Berücksichtigungszeiten etwa für die Erziehung eines Kindes oder Anrechnungszeiten für Zeiten der Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit.