Waisenrente
Kinder eines unterhaltspflichtigen, verstorbenen Elternteils erhalten die Waisenrente. Im Todesfall beider Elternteile, erhalten Kinder die Vollwaisenrente. Lebt noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil, erhalten sie die Halbwaisenrente. Die Vollwaisenrente ersetzt 20 Prozent, die Halbwaisenrente noch 10 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte oder die er bereits erhalten hat.
Die Waisenrenten können leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten in der Regel bis zum 18. Lebensjahr beziehen. Befindet sich der Waise noch in Schul- oder Berufsausbildung, absolviert ein freiwilliges soziales Jahr, ist er in der Übergangszeit oder ist behindert, kann er die Waisenrente auch länger beziehen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.