Hinzuverdienst
Ein Einkommen neben dem Bezug von vorgezogenen Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gibt es Grenzen, hat bei Überschreiten einer gewissen Grenze, Einfluss auf die Höhe der Rentenleistungen. Die Hinzuverdienstgrenze bestimmt den Betrag, den Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze neben der Rente als Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen verdienen können, ohne dass sich dieser auf die Rentenzahlung auswirkt. Auf die Zahlungen der Regelaltersrente wirkt sich der Hinzuverdient folglich nicht aus.
Bei vorgezogenen Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller Höhe, liegt die Hinzuverdienstgrenze seit 01.01.2017 bei 6.300 Euro jährlich. Beträge, die diese Grenze überschreiten, kürzen die Rente. Hierzu wird zunächst der übersteigende Betrag durch 12 geteilt und dann zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gibt es keine feste Hinzuverdienstgrenze. Sie wird jährlich individuell bestimmt. Überschreitende Beträge werden jedoch auch zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.