Geringfügige Beschäftigung
Als geringfügig Beschäftigte gelten Beschäftigte, deren durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt, aus einer oder mehreren Beschäftigungen, insgesamt 450 Euro nicht übersteigt. Die geringfügig Beschäftigten (Mini-jobber) sind versicherungsfrei, mit Ausnahme der gesetzlichen Rentenversicherung, zu der sie durch vergleichsweise geringe Beitragszahlungen, Rentenansprüche erwerben. Da der Arbeitgeber bereits einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts zahlt, muss der geringfügig Beschäftigte lediglich die Differenz zwischen dem allgemeinen Beitragssatz und dem Pauschalbeitrag zahlen. 2017 sind dies 3,7 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (18,7 % - 15 %).
Geringfügig Beschäftigte haben jedoch das Recht, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen, erwerben folglich aber auch keine Rentenansprüche. Auch im Falle der Versicherungsfreiheit seines geringfügig Beschäftigten, hat der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent zu zahlen.