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Versicherte, die durch eine Krankheit, einen Unfall oder Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind, erhalten bei Erfüllung einer mindestens 60 monatigen Versicherungszeit (Wartezeit) eine Erwerbsminderungsrente. Berechnet wird

die volle Erwerbsminderungsrente, auf die ein Anspruch besteht, wenn keine Tätigkeit im Umfang von täglich mindestens drei Stunden ausgeübt werden kann

die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung, auf die ein Anspruch besteht, wenn eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von nur noch drei und unter sechs Stunden ausgeübt werden kann. Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung entspricht der Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente (halbe Erwerbsminderungsrente).

Erwerbsminderungsrenten mit Zurechnungszeit

Die Renten bei Erwerbsminderung sind mit der sogenannten Zurechnungszeit berechnet. Als Zurechnungszeit gilt die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum vollendeten 62. Lebensjahr, die wie die bisher zurückgelegte Beitragszeit des Versicherten bewertet wird. Mit der Zurechnungszeit wird die Rente angehoben und dies umso mehr, je früher eine Erwerbsminderung eintritt. Die für die Berücksichtigung der Zurechnungszeit zu erfüllende Voraussetzung wird unterstellt. Diese besagt, dass in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsereignis mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein müssen.

Versicherungsjahre bei Erwerbsminderung

Anhand des angegebenen Eintritts in das Berufsleben des Versicherten und der bis heute angegebenen Lücke (nicht rentenversicherten Zeit) werden die Versicherungsjahre angezeigt, die gegenwärtig bei Erwerbsminderung mit Zurechnungszeit bis zur Vollendung der 62. Lebensjahres vorliegen.

Erwerbsminderungsrenten bei weiterer Versicherungspflicht

Nur wenigen Versicherten ist bekannt, dass sich trotz weiterer Versicherungspflicht ihre derzeitigen Rentenanwartschaften bei Erwerbsminderung kaum verändern. Um dieses sichtbar zu machen, können Sie sich die Erwerbsminderungsrenten berechnen lassen, die sich ergeben, wenn die Erwerbsminderungsrenten z. B. in 10 oder 20 Jahren erstmals zu zahlen wären. Durch die weitere Beitragszahlung verändern sich nicht die anzurechnenden Versicherungsjahre, die Zurechnungszeit wird kürzer, die Beitragszeit gleicht dies aus. Entsprechen die Entgeltpunkte in den nächsten Jahren durch dasselbe Verhältnis des versicherten Entgelts zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten den bisherigen Entgeltpunkten, bleibt die Erwerbsminderungsrente unverändert. Die Erwerbsminderungsrente verbessert sich nur, wenn durch steigende persönliche Entgelte höhere Entgeltpunkte erreicht werden. Niedriger wird der Rentenanspruch, wenn sich das persönliche Gehalt im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst verschlechtert.

Entwicklung der Erwerbsminderungsrenten bei allgemeiner Lohnentwicklung

Bei stagnierenden Durchschnittsverdiensten steigen weder die Renten der Rentner noch die Rentenanwartschaften der Versicherten. Die Rentendynamik bleibt aus. Nicht jedoch, wenn die Durchschnittsverdienste der Arbeitnehmer steigen. Dann bekommen die Rentner mehr Rente und die Versicherten höhere Rentenanwartschaften. Obwohl die Renten bei steigenden Löhnen und Gehältern in absoluten Beträgen steigen, verschlechtert sich das Verhältnis der Rente zum Gehalt, weil die Rentenanpassungen hinter der Lohnentwicklung zurückbleiben. Diese sich hinter dem Schlagwort „Rentenniveauabsenkung“ verbergende Entwicklung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales modellhaft aufgezeigt und wird für die Zukunftsentwicklung der persönlichen Rentenberechnung zugrunde gelegt. Wahlweise wird Ihnen auch Ihre volle Erwerbsminderungsrente in 10 bzw. 20 Jahren angezeigt, wenn sich bis dahin die Renten jährlich um 1 Prozent und die Durchschnittsverdienste der Arbeitnehmer wie das persönliche Entgelt um 1,6 Prozent erhöht.

Erwerbsminderungsrente und Versorgungslücke in heutigen Werten