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Versicherte, die durch eine Krankheit, einen Unfall oder Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind, erhalten bei Erfüllung einer mindestens 60 monatigen Versicherungszeit (Wartezeit) eine Erwerbsminderungsrente. Berechnet wird

die volle Erwerbsminderungsrente, auf die ein Anspruch besteht, wenn keine Tätigkeit im Umfang von täglich mindestens drei Stunden ausgeübt werden kann

die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung, auf die ein Anspruch besteht, wenn eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von nur noch drei und unter sechs Stunden ausgeübt werden kann. Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung entspricht der Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente (halbe Erwerbsminderungsrente).

Erwerbsminderungsrenten mit Zurechnungszeit

Die Renten bei Erwerbsminderung sind mit der sogenannten Zurechnungszeit berechnet. Als Zurechnungszeit gilt die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum vollendeten 62. Lebensjahr, die wie die bisher zurückgelegte Beitragszeit des Versicherten bewertet wird. Mit der Zurechnungszeit wird die Rente angehoben und dies umso mehr, je früher eine Erwerbsminderung eintritt. Die für die Berücksichtigung der Zurechnungszeit zu erfüllende Voraussetzung wird unterstellt. Diese besagt, dass in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsereignis mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein müssen.

Versicherungsjahre bei Erwerbsminderung

Anhand des angegebenen Eintritts in das Berufsleben des Versicherten und der bis heute angegebenen Lücke (nicht rentenversicherten Zeit) werden die Versicherungsjahre angezeigt, die gegenwärtig bei Erwerbsminderung mit Zurechnungszeit bis zur Vollendung der 62. Lebensjahres vorliegen.

Erwerbsminderungsrenten bei weiterer Versicherungspflicht

Kaum einer weiß, dass sich bei weiterer Versicherungspflicht mit weiterer Beitragszahlung, die Renten bei Erwerbsminderung kaum verändern. Um dieses sichtbar zu machen, können Sie sich die Erwerbsminderungsrenten berechnen lassen, die sich ergeben, wenn die Erwerbsminderungsrenten z. B. in 10 oder 20 Jahren erstmals zu zahlen wären. Dabei verändern sich nicht die anzurechnenden Versicherungsjahre, die Beitragszeit wird zwar länger, die Zurechnungszeit entsprechend kürzer. Gleichen die Entgeltpunkte in den nächsten Jahren den bisherigen Entgeltpunkten durch dasselbe Verhältnis des versicherten Entgelts zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten, bleibt die Erwerbsminderungsrente unverändert. Die Erwerbsminderungsrente verbessert sich nur, wenn durch steigende persönliche Entgelte höhere Entgeltpunkte erreicht werden. Niedriger wird der Rentenanspruch bei Erwerbsminderung, wenn das Gehalt im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst abfällt, die künftigen Entgeltpunkte sinken.