Versicherte, die durch eine Krankheit, einen Unfall oder Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind, erhalten bei Erfüllung einer mindestens 60 monatigen Versicherungszeit (Wartezeit) eine Erwerbsminderungsrente. Berechnet wird

die volle Erwerbsminderungsrente, auf die ein Anspruch besteht, wenn keine Tätigkeit im Umfang von täglich mindestens drei Stunden ausgeübt werden kann

die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung, auf die ein Anspruch besteht, wenn eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von nur noch drei und unter sechs Stunden ausgeübt werden kann. Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung entspricht der Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente (halbe Erwerbsminderungsrente).

Erwerbsminderungsrenten mit Zurechnungszeit

Die Renten bei Erwerbsminderung sind mit der sogenannten Zurechnungszeit berechnet. Als Zurechnungszeit gilt die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum vollendeten 62. Lebensjahr, die wie die bisher zurückgelegte Beitragszeit des Versicherten bewertet wird. Mit der Zurechnungszeit wird die Rente angehoben und dies umso mehr, je früher eine Erwerbsminderung eintritt. Die für die Berücksichtigung der Zurechnungszeit zu erfüllende Voraussetzung wird unterstellt. Diese besagt, dass in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsereignis mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein müssen.

Versicherungsjahre bei Erwerbsminderung

Anhand des angegebenen Eintritts in das Berufsleben des Versicherten und der bis heute angegebenen Lücke (nicht rentenversicherten Zeit) werden die Versicherungsjahre angezeigt, die gegenwärtig bei Erwerbsminderung mit Zurechnungszeit bis zur Vollendung der 62. Lebensjahres vorliegen.

Erwerbsminderungsrenten bei weiterer Versicherungspflicht

Nur wenigen Versicherten ist bekannt, dass sich trotz weiterer Versicherungspflicht ihre derzeitigen Rentenanwartschaften bei Erwerbsminderung kaum verändern. Um dieses sichtbar zu machen, können Sie sich die Erwerbsminderungsrenten berechnen lassen, die sich ergeben, wenn die Erwerbsminderungsrenten z. B. in 10 oder 20 Jahren erstmals zu zahlen wären. Durch die weitere Beitragszahlung verändern sich nicht die anzurechnenden Versicherungsjahre, die Zurechnungszeit wird kürzer, die Beitragszeit gleicht dies aus. Entsprechen die Entgeltpunkte in den nächsten Jahren durch dasselbe Verhältnis des versicherten Entgelts zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten den bisherigen Entgeltpunkten, bleibt die Erwerbsminderungsrente unverändert. Die Erwerbsminderungsrente verbessert sich nur, wenn durch steigende persönliche Entgelte höhere Entgeltpunkte erreicht werden. Niedriger wird der Rentenanspruch, wenn sich das persönliche Gehalt im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst verschlechtert.

Entwicklung der Erwerbsminderungsrenten bei allgemeiner Lohnentwicklung

Lohn- und Gehaltssteigerungen führen zu höheren Renten, die jedoch die Versorgungssituation nicht verbessern, wenn beispielsweise das rentenversicherte Entgelt des Versicherten im Umfang der Durchschnittsverdienste der Arbeitnehmer steigt. Das Verhältnis der Rente des Versicherten zu seinem Gehalt verschlechtert sich sogar, weil die Rentenanpassungen den Durchschnittsverdiensten der Arbeitnehmer hinterherhinken. Damit der Versicherte dies erkennen kann, berechnet der Rentenrechner den Stand der Erwerbsminderungsrente nach 10 bzw. nach 20 Jahren, wenn sich bis dahin die Renten, die Durchschnittsverdienste und das persönliche Entgelt entwickeln, wie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales modellhaft angenommen. Wahlweise kann auch die Versorgungssituation ermittelt werden, wenn die Renten zum Beispiel um 1 % und die Gehälter um 1,6 % oder in anderen Kombinationen steigen.

Erwerbsminderungsrente und Versorgungslücke in heutigen Werten

Der Rentenrechner zeigt nicht nur an, wie hoch das Nettogehalt, die volle Erwerbsminderungsrente nach 10 und 20 Jahren weiterer Beitragszahlung und steigender Einkommen ist, sondern auch wie viel die volle Erwerbsminderungsrente vom erhhöhten Nettogehalt ersetzt. Dem Nettogehalt liegt der unveränderte Lohn- und Sozialabgabenfaktor zugrunde. Die volle Erwerbsminderungsrente nach Abzug des unveränderten Kranken- und Pflegeversicherungsanteils ist in Prozent vom Nettogehalt angegeben, um deutlich zu machen, wie sich die spätere Rente und die Versorgungslücke bei wachsenden Löhnen und Renten in der heutigen Einkommenssituation darstellt.