Erziehungsrente
Die Erziehungsrente soll Unterhaltsleistungen ersetzen. Sie können Geschiedene, die ein Kind erziehen, im Falle des Todes des geschiedenen Ehepartners erhalten. Voraussetzung für den Erhalt der Erziehungsrente ist, dass die Ehe nach dem 30.Juni 1977 geschieden oder aufgelöst worden ist, der ehemalige Ehepartner verstorben ist und keine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen worden ist. Die Erziehungsrente kann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes bezogen werden. Wer ein behindertes Kind erzieht, kann die Erziehungsrente unabhängig vom Alter des Kindes erhalten. Die Altersgrenze für die Erziehungsrente wird seit 01.01.2012 schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben, kann aber mit Abschlägen in Höhe von höchstens 10,8 Prozent schon vorher bezogen werden. Längstens kann die Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen werden.