Ertragsanteil
Anders als Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Riester-Rente, der Rürup-Rente und größtenteils der betrieblichen Altersversorgung, die nachgelagert besteuert werden, werden einige Renten bei der Auszahlung nach wie vor mit dem Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil ist der Teil der Rente, auf den Steuern anfallen.
Mit dem Ertragsanteil besteuert werden Renten, die auf versteuerten Beiträgen beruhen. Sprich: In der Ansparphase gab es keinerlei steuerliche Förderung. Dies können z.B. Renten aus einer privaten Rentenversicherung (außer Riester und Rürup), Renten aus einer Unfallversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Leibrenten sein. Beruhen die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung auch auf nicht geförderten Beiträgen bzw. zum Teil, werden sie ebenfalls ganz oder teilweise mit dem Ertragsanteil besteuert. Gleiches gilt für Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, und in der Ansparphase pauschal versteuert wurden.
Der zu besteuernde Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Alter des Rentenbeziehers. Je älter der Rentenbezieher, desto niedriger der Anteil, der besteuert werden muss. Ein heute 65-Jähriger Rentner müsste beispielsweise 18 Prozent seiner Rente besteuern