Durchführungsweg
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen fünf verschiedene Wege zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung:
Bietet der Arbeitgeber bereits eine betriebliche Altersversorgung über einen der drei Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds an, kann er den Durchführungsweg für die Entgeltumwandlung seiner Angestellten bestimmen. Bietet er die bAV nur über die Durchführungswege Direktzusage oder Unterstützungskasse an, hat der Arbeitnehmer trotzdem Anspruch auf eine Entgeltumwandlung in Höhe von 4 % der BBG. Mit Einstimmung des Arbeitgebers können auch mehrere Durchführungswege zum Aufbau der bAV genutzt werden. Besteht noch keine bAV im Betrieb oder kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der Wahl des Durchführungswegs, kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Kriterien bei der Wahl des Durchführungswegs können unter anderem die Betriebsgröße, die Art der Finanzierung und das gewünschte Anlagerisiko sein.