Beitragsbemessungsgrundlage
Vom monatlichen Arbeitsentgelt werden bis zu einem Höchstbetrag (BBG) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden. Das monatliche Arbeitseinkommen bzw. Arbeitsentgelt bildet für Beschäftigte die Beitragsbemessungsgrundlage. Freiwillig Versicherte können den Beitrag, den sie einzahlen wollen, zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze frei wählen.