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Abschlag

Wer vor der Regelaltersgrenze die Altersrente in Anspruch nehmen möchte, muss Abschläge von seiner Rente in Kauf nehmen. Pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns wird dem Versicherten die Rente lebenslang um 0,3 Prozent gekürzt. Der maximale Abschlag beträgt 14,4 Prozent der bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erreichten Rente, für Versicherte des Geburtsjahrgangs ab 1964, die statt zum Regelaltersrentenbeginn mit 67 Jahren ihre Altersrente vorzeitig mit 63 Jahren beantragen.

Abschlag bei Rentenbeginn mit 63 Jahren für den Geburtsjahrgang ab 1954

GeburtsjahrRentenabschlag
1954 9,6 %
1955 9,9 %
1956 10,2 %
1957 10,5 %
1958 10,8 %
1959 11,4 %
1960 12,0 %
1961 12,6 %
1962 13,2 %
1963 13,8 %
ab 1964 14,4 %

Eine Ausnahme gilt für besonders langjährig Versicherte, die mit 65 Jahren, vor 1964 geborene früher, ohne Abschlag ihre Altersrente erhalten. Nimmt jedoch ein ab 1964 geborener besonders langjährig Versicherter bereits mit 63 Jahren die Altersrente in Anspruch, wird seine Altersrente um 14,4 % lebenslang gekürzt.

In der Rentenformel ist der Abschlag als Zugangsfaktor bezeichnet. Ein Abschlag von beispielsweise 14,4 % hat in der Rentenformel den Wert von 0,856 für den Zugangsfaktor.

Abschläge gibt es nicht nur für vorzeitige Altersrenten sondern auch für Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten, wenn sie vor dem Alter von

Seit dem 01.01.2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. Auf das 67. Lebensjahr angehoben. Demzufolge steigen auch die Altersgrenzen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten, Witwenrenten und Waisenrenten schrittweise um 2 Jahre (vom 63. auf das 65. Lebensjahr). Rentner haben unter Umständen die Möglichkeit mit freiwilligen Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung Abschläge auszugleichen oder zu schmälern.