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Abschlag

Wer vor der Regelaltersgrenze die Altersrente in Anspruch nehmen möchte, muss Abschläge von seiner Rente in Kauf nehmen. Pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns wird dem Versicherten die Rente lebenslang um 0,3 Prozent gekürzt. Der maximale Abschlag beträgt 14,4 Prozent der bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erreichten Rente, für Versicherte des Geburtsjahrgangs ab 1964, die statt zum Regelaltersrentenbeginn mit 67 Jahren ihre Altersrente vorzeitig mit 63 Jahren beantragen.

Abschlag bei Rentenbeginn mit 63 Jahren für den Geburtsjahrgang ab 1954

Seit dem 01.01.2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. Auf das 67. Lebensjahr angehoben. Demzufolge steigen auch die Altersgrenzen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten, Witwenrenten und Waisenrenten schrittweise um 2 Jahre (vom 63. auf das 65. Lebensjahr). Rentner haben unter Umständen die Möglichkeit mit freiwilligen Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung Abschläge auszugleichen oder zu schmälern.