Abschlag
Wer vor der Regelaltersgrenze die Altersrente in Anspruch nehmen möchte, muss Abschläge von seiner Rente in Kauf nehmen. Dieser Abschlag drückt sich im Rentenrecht als Zugangsfaktor für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte aus. Pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns wird dem Versicherten die Rente lebenslang um 0,3 Prozent gekürzt. Der maximale Abschlag beträgt 14,4 Prozent der bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erreichten Rente. Dieser Höchstabschlag betrifft Versicherte des Geburtsjahrgangs ab 1964, die statt zum Regelaltersrentenbeginn mit 67 Jahren ihre Altersrente vorzeitig mit 63 Jahren beantragen.
Abschlag bei Rentenbeginn mit 63 Jahren für den Geburtsjahrgang ab 1954
Für Versicherte, die nach 1953 und vor 1964 geboren sind, betragen die Rentenabschläge bei Altersrentenbeginn mit 63 Jahren:
| Geburtsjahr | Rentenabschlag |
|---|---|
| 1954 | 9,6 % |
| 1955 | 9,9 % |
| 1956 | 10,2 % |
| 1957 | 10,5 % |
| 1958 | 10,8 % |
| 1959 | 11,4 % |
| 1960 | 12,0 % |
| 1961 | 12,6 % |
| 1962 | 13,2 % |
| 1963 | 13,8 % |
| ab 1964 | 14,4 % |
Eine Ausnahme gilt für besonders langjährig Versicherte, die mit 65 Jahren, vor 1964 geborene früher, ohne Abschlag ihre Altersrente erhalten. Nimmt jedoch ein ab 1964 geborener besonders langjährig Versicherter bereits mit 63 Jahren die Altersrente in Anspruch, wird seine Altersrente um 14,4 % lebenslang gekürzt.
In der Rentenformel ist der Abschlag als Zugangsfaktor bezeichnet. Ein Abschlag von beispielsweise 14,4 % hat in der Rentenformel den Wert von 0,856 für den Zugangsfaktor.
Abschläge gibt es nicht nur für vorzeitige Altersrenten sondern auch für Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten, wenn sie vor dem Alter von 63 Jahren des Versicherten in Anspruch genommen werden. Seit 2012 bis 2024 verschiebt sich das Alter von 63 Jahren stufenweise auf das Alter von 65 Jahren. Für jeden Monat, den die Erwerbsminderungsrente bzw. Hinterbliebenenrente davor zu zahlen ist, beträgt der Rentenabschlag 0,3 %, höchstens kann dieser 10,8 % betragen.
Rentenabschlag bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten
| Jahr des Eintritts der EMR | Abschlag bei EMR vor Alter | Höchstabschlag von 10,8 % bei EMR -Eintritt bis Alter |
|---|---|---|
| 2017 | 63 Jahre, 11 Monate | 60 Jahre, 11 Monate |
| 2018 | 64 Jahre, 0 Monate | 61 Jahre, 0 Monate |
| 2019 | 64 Jahre, 2 Monate | 61 Jahre, 2 Monate |
| 2020 | 64 Jahre, 4 Monate | 61 Jahre, 4 Monate |
| 2021 | 64 Jahre, 6 Monate | 61 Jahre, 6 Monate |
| 2022 | 64 Jahre, 8 Monate | 61 Jahre, 8 Monate |
| 2023 | 64 Jahre, 10 Monate | 61 Jahre, 10 Monate |
| ab 2024 | 65 Jahre, 0 Monate | 62 Jahre, 0 Monate |
Seit dem 01.01.2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. Auf das 67. Lebensjahr angehoben. Demzufolge steigen auch die Altersgrenzen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten, Witwenrenten und Waisenrenten schrittweise um 2 Jahre (vom 63. auf das 65. Lebensjahr). Rentner haben unter Umständen die Möglichkeit mit freiwilligen Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung Abschläge auszugleichen oder zu schmälern.