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Abfindung
Eine Abfindung, oder auch Rentenabfindung, können Bezieher von Witwer- oder Witwenrenten erhalten, wenn sie erneut heiraten. Ab dem Monat der Wiederheirat besteht kein Anspruch mehr auf die Witwer- oder Witwenrente und die Rentner erhalten eine Abfindung.
Die Höhe der Abfindung beträgt das 24-fache der monatlichen Rente des Hinterbliebenen (Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monatsrenten).
Ehemalige Bezieher von kleinen Witwer- oder Witwenrenten erhalten weniger Abfindung bei erneuter Eheschließung. Anstelle des 24-fachen Betrags ihrer monatlichen Hinterbliebenrente wird der Faktor um die Anzahl Monate, die der Witwer/die Witwe die Rente bezogen hat, gekürzt. Beispiel: Bei erneuter Eheschließung nachdem der Witwer/die Witwe bereits 16 Monate die kleine Witwer-/Witwenrente bezogen hat, wird eine Abfindung in Höhe des 8-fachen (24-16) Monatsbetrags ausgezahlt.
Auf eine Abfindung einer kleinen Witwer/Witwenrente in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags haben Bezieher von kleinen Witwer- oder Witwenrenten Anspruch, wenn die vorangegangene Ehe oder Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens ein Partner vor dem 2.1.1962 geboren wurde.