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| Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind oder das Alter, abhängig vom Jahr des Todes des Versicherten, von 45 Jahren und 6 Monten bzw. 47 Jahren (siehe kleine Witwen-Witwerrente) erreicht haben. | Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind oder das Alter, abhängig vom Jahr des Todes des Versicherten, von 45 Jahren und 6 Monten bzw. 47 Jahren (siehe kleine Witwen-Witwerrente) erreicht haben. | ||
| - | Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte (volle Erwerbsminderungsrente) bzw. erhalten hat (z. B. Altersrente). Hat die Witwe / der Witwer Kinder erzogen erhöht, sich die Witwen-/Witwerrente durch einen [[start:Kinderzuschlag|Kinderzuschlag]]. In den ersten 3 Monaten (Sterbevierteljahr) wird die Rente in Höhe von 100 % anstatt von 55 % gezahlt. Eigenes Einkommen der Witwe-/des Witwers wird auf die Witwen-W/itwerrente angerechnet. | + | Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte (volle Erwerbsminderungsrente) bzw. erhalten hat (z. B. Altersrente). Hat die Witwe / der Witwer Kinder erzogen erhöht, sich die Witwen-/Witwerrente durch einen [[start:Kinderzuschlag|Kinderzuschlag]]. In den ersten 3 Monaten (Sterbevierteljahr) wird die Rente in Höhe von 100 % anstatt von 55 % gezahlt. Eigenes Einkommen der Witwe-/des Witwers wird auf die Witwen-W/itwerrente angerechnet [[start:einkommensanrechnung|Einkommnsanrechnung]]. |