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| Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind oder das Alter, abhängig vom Jahr des Todes des Versicherten, von 45 Jahren und 6 Monten bzw. 47 Jahren (siehe kleine Witwen-Witwerrente) erreicht haben. | Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind oder das Alter, abhängig vom Jahr des Todes des Versicherten, von 45 Jahren und 6 Monten bzw. 47 Jahren (siehe kleine Witwen-Witwerrente) erreicht haben. | ||
| - | Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte (volle Erwerbsminderungsrente) bzw. erhalten hat (z. B. Altersrente). Hat die Witwe / der Witwer Kinder erzogen erhöht, sich die Witwen-/Witwerrente durch einen [[start:Kinderzuschlag|Kinderzuschlag]]. In den ersten 3 Monaten (Sterbevierteljahr) wird die Rente in Höhe von 100 % ansatt von 55 % gezahlt. | + | Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte (volle Erwerbsminderungsrente) bzw. erhalten hat (z. B. Altersrente). Hat die Witwe / der Witwer Kinder erzogen erhöht, sich die Witwen-/Witwerrente durch einen [[start:Kinderzuschlag|Kinderzuschlag]]. In den ersten 3 Monaten (Sterbevierteljahr) wird die Rente in Höhe von 100 % anstatt von 55 % gezahlt. Eigenes Einkommen der Witwe-/des Witwers wird auf die Witwen-W/itwerrente angerechnet [[start:einkommensanrechnung|Einkommnsanrechnung]]. |
| **Besonderheiten für Ehepartner, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und mindestens ein Partner vor dem 02.01.1062 geboren ist** | **Besonderheiten für Ehepartner, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und mindestens ein Partner vor dem 02.01.1062 geboren ist** | ||
| - | Fand die Eheschließung vor dem 01.01.2002 statt und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren, erhält der hinterbliebene Ehepartner die große Witwen-/Witwerrente nach altem Recht in Höhe von 60 %. Einen Kinderzuschlag gibt es bei der 60 % Regelung nicht. Im Sterbevierteljahr beträgt die Rente 1ßß %. | + | Fand die Eheschließung vor dem 01.01.2002 statt und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren, erhält der hinterbliebene Ehepartner die große Witwen-/Witwerrente nach altem Recht in Höhe von 60 %. Einen Kinderzuschlag gibt es bei der 60 % Regelung nicht. Im Sterbevierteljahr beträgt die Rente 100 %. |