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| Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind oder das Alter, abhängig vom Jahr des Todes des Versicherten, von 45 Jahren und 6 Monten bzw. 47 Jahren (siehe kleine Witwen-Witwerrente) erreicht haben. | Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind oder das Alter, abhängig vom Jahr des Todes des Versicherten, von 45 Jahren und 6 Monten bzw. 47 Jahren (siehe kleine Witwen-Witwerrente) erreicht haben. | ||
| - | Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte (volle Erwerbsminderungsrente) bzw. erhalten hat (z. B. Altersrente). Hat die Witwe / der Witwer Kinder erzogen erhöht, sich die Witwen-/Witwerrente durch einen [[start:Kinderzuschlag|Kinderzuschlag]]. | + | Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte (volle Erwerbsminderungsrente) bzw. erhalten hat (z. B. Altersrente). Hat die Witwe / der Witwer Kinder erzogen erhöht, sich die Witwen-/Witwerrente durch einen [[start:Kinderzuschlag|Kinderzuschlag]]. In den ersten 3 Monaten (Sterbevierteljahr) wird die Rente in Höhe von 100 % anstatt von 55 % gezahlt. Eigenes Einkommen der Witwe-/des Witwers wird auf die Witwen-W/itwerrente angerechnet [[start:einkommensanrechnung|Einkommnsanrechnung]]. |
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| - | Fand die Eheschließung vor dem 01.01.2002 statt und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren, erhalten der hinterbliebene Ehepartner die Witwenrente nach altem Recht in Höhe von 60 %. Ein Kinderzuschlag gibt es bei der 60 % Regelung nicht. | + | |
| **Besonderheiten für Ehepartner, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und mindestens ein Partner vor dem 02.01.1062 geboren ist** | **Besonderheiten für Ehepartner, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und mindestens ein Partner vor dem 02.01.1062 geboren ist** | ||
| - | Im Gegensatz zum heutigen Recht wird die kleine Witwenrente nicht nur für eine Dauer von zwei Jahren ausgezahlt, sondern zeitlich unbegrenzt. Zudem beträgt die große Witwenrente nach altem Recht 60 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten haätte bzw. erhalten hat. | + | |
| + | Fand die Eheschließung vor dem 01.01.2002 statt und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren, erhält der hinterbliebene Ehepartner die große Witwen-/Witwerrente nach altem Recht in Höhe von 60 %. Einen Kinderzuschlag gibt es bei der 60 % Regelung nicht. Im Sterbevierteljahr beträgt die Rente 100 %. | ||
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| {{tag>Gesetzliche_Rentenversicherung Rente Hinterbliebenenrente}} | {{tag>Gesetzliche_Rentenversicherung Rente Hinterbliebenenrente}} | ||