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| ======Witwen-/ Witwerrente====== | ======Witwen-/ Witwerrente====== | ||
| - | Nach dem Tod eines Ehepartners/eingetragenen Lebenspartner erhält der zurückgebliebene Partner eine Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die [[start:wartezeit|Wartezeit]] von 5 Jahren erfüllt oder bereits Rente bezogen hat. Die Ehe / die eingetragene Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben (Ausnahme bei Unfalltod) und keine neue Ehe eingegangen sein. | + | Nach dem Tod eines Ehepartners erhält der zurückgebliebene Partner eine Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die [[start:wartezeit|Wartezeit]] von 5 Jahren erfüllt oder bereits Rente bezogen hat. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben (Ausnahme bei Unfalltod) und keine neue Ehe eingegangen sein. |
| - | Der überlebende Ehepartner/eingetragener Lebenspartener erhält entweder die kleine- oder große Witwen-/Witwerrente. | + | Der überlebende Ehepartner erhält entweder die kleine- oder große Witwen-/Witwerrente. |
| **Kleine Witwen-/Witwerrente** | **Kleine Witwen-/Witwerrente** | ||
| - | Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes erhalten hätte und wird gezahlt, wenn die [[start:altersgrenze|Altersgrenze]] für die große Witwenrente noch nicht erreicht wurde (wird stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben für Todesfälle seit 01.01.2012), kein Kind zu erziehen ist und keine Erwerbsminderung vorliegt. | + | [[start:gesetz:sgb_vi:126| SGB VI § 126 Absatz 3]] |
| - | Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die bereits die Altersgrenze erreicht haben (wird stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben für Todesfälle seit 01.01.2012), ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind. Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte bzw. erhalten hat. | + | Die kleine Witwen-Witwerrente wird gezahlt, wenn die Witwe/der Witwer die [[start:altersgrenze|Altersgrenze]] für die große Witwenrente noch nicht erreicht hat, kein Kind erzieht und nicht vermindert erwerbsfähig ist. |
| - | **Die Witwenrente nach altem Recht** | + | **Die Altersgrenze beträgt**: |
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| + | Todesjahr Alter Jahre Monate | ||
| + | 2017 45 6 | ||
| + | 2018 45 7 | ||
| + | 2019 45 8 | ||
| + | 2020 45 9 | ||
| + | 2021 45 10 | ||
| + | 2022 45 11 | ||
| + | 2023 46 0 | ||
| + | 2024 46 2 | ||
| + | 2025 46 4 | ||
| + | 2026 46 6 | ||
| + | 2027 46 8 | ||
| + | 2028 46 10 | ||
| + | ab 2029 47 0 | ||
| - | Wenn der Ehepartner vor dem 01.01.2002 gestorben ist oder aber nach dem 31.12.2001 gestorben ist, die Hochzeit vor dem 01.01.2002 stattfand und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist, erhalten Hinterbliebene die Witwenrente nach altem Recht. Im Gegensatz zum heutigen Recht wird die kleine Witwenrente nicht nur für eine Dauer von zwei Jahren ausgezahlt, sondern zeitlich unbegrenzt. Zudem beträgt die große Witwenrente nach altem Recht 60 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten haätte bzw. erhalten hat. | + | |
| + | Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes erhalten hätte (volle Erwerbsminderungsrente) oder erhalten hat (z. B. Altersrente). Sie wird nur für eine Dauer von zwei Jahren ausgezahlt. | ||
| + | Zum teilweisen oder vollständigen [[start:ruhen|Ruhen]] der kleinen Witwen-/Witwerrente kann es bei eigenem Einkommen kommen. | ||
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| + | Bei erneuter Heirat innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartner beträgt die Rentenabfindung das 24fache des Monatsrentenbetrages abzüglich der gezahlten Witwen-/Witwerrente. | ||
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| + | **Große Witwen-/Witwerrente** | ||
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| + | Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind oder das Alter, abhängig vom Jahr des Todes des Versicherten, von 45 Jahren und 6 Monten bzw. 47 Jahren (siehe kleine Witwen-Witwerrente) erreicht haben. | ||
| + | |||
| + | Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte (volle Erwerbsminderungsrente) bzw. erhalten hat (z. B. Altersrente). Hat die Witwe / der Witwer Kinder erzogen erhöht, sich die Witwen-/Witwerrente durch einen [[start:Kinderzuschlag|Kinderzuschlag]]. In den ersten 3 Monaten (Sterbevierteljahr) wird die Rente in Höhe von 100 % anstatt von 55 % gezahlt. Eigenes Einkommen der Witwe-/des Witwers wird auf die Witwen-W/itwerrente angerechnet [[start:einkommensanrechnung|Einkommnsanrechnung]]. | ||
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| + | **Besonderheiten für Ehepartner, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und mindestens ein Partner vor dem 02.01.1062 geboren ist** | ||
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| + | Fand die Eheschließung vor dem 01.01.2002 statt und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren, erhält der hinterbliebene Ehepartner die große Witwen-/Witwerrente nach altem Recht in Höhe von 60 %. Einen Kinderzuschlag gibt es bei der 60 % Regelung nicht. Im Sterbevierteljahr beträgt die Rente 100 %. | ||
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| {{tag>Gesetzliche_Rentenversicherung Rente Hinterbliebenenrente}} | {{tag>Gesetzliche_Rentenversicherung Rente Hinterbliebenenrente}} | ||