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 ======Witwen-/​ Witwerrente====== ======Witwen-/​ Witwerrente======
  
-Im Todesfall ​eines Ehepartnerserhält der zurückgebliebene Partner ​in der Regel eine Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die [[start:​wartezeit|Wartezeit]] von 5 Jahren erfüllt ​hat oder bereits Rente bezogen hat, dass die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft ​mindestens ein Jahr bestanden ​hat (Ausnahme bei Unfalltod) und dass keine neue Ehe eingegangen ​worden ist+Nach dem Tod eines Ehepartners erhält der zurückgebliebene Partner eine Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die [[start:​wartezeit|Wartezeit]] von 5 Jahren erfüllt oder bereits Rente bezogen hat. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden ​haben (Ausnahme bei Unfalltod) und keine neue Ehe eingegangen ​sein
-Je nach Anspruchsvoraussetzungen,​ erhalten zurückgebliebene ​Ehepartner die kleine- oder große ​Witwenrente+Der überlebende ​Ehepartner ​erhält entweder ​die kleine- oder große ​Witwen-/​Witwerrente
  
-Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes erhalten hätte und wird gezahlt, wenn die [[start:​altersgrenze|Altersgrenze]] für die große Witwenrente noch nicht erreicht wurde (wird stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben für Todesfälle seit 01.01.2012),​ kein Kind zu erziehen ist und keine Erwerbsminderung vorliegt.+**Kleine Witwen-/​Witwerrente**
  
-Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene,​ die bereits die Altersgrenze erreicht haben (wird stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben für Todesfälle seit 01.01.2012),​ ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind. Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte bzw. erhalten hat. +[[start:​gesetz:​sgb_vi:​126| SGB VI § 126 Absatz 3]] 
  
-**Die Witwenrente ​nach altem Recht**+Die kleine Witwen-Witwerrente wird gezahlt, wenn die Witwe/der Witwer die [[start:​altersgrenze|Altersgrenze]] für die große ​Witwenrente ​ noch nicht erreicht hat, kein Kind erzieht und nicht vermindert erwerbsfähig ist. 
  
-Wenn der Ehepartner vor dem 01.01.2002 ​gestorben ist oder aber nach dem 31.12.2001 gestorben ​istdie Hochzeit ​vor dem 01.01.2002 ​stattfand ​und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ​isterhalten Hinterbliebene ​die Witwenrente ​nach altem Recht. ​Im Gegensatz zum heutigen Recht wird die kleine Witwenrente ​nicht nur für eine Dauer von zwei Jahren ausgezahlt, sondern zeitlich unbegrenztZudem beträgt die große Witwenrente nach altem Recht 60 Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten haätte bzw. erhalten hat+**Die Altersgrenze beträgt**:​ 
 +    
 +  Todesjahr ​  Alter Jahre  Monate 
 +  2017                45     6 
 +  2018                45     7 
 +  2019                45     8 
 +  2020                45     9 
 +  2021                45    10 
 +  2022                45    11 
 +  2023                46     0 
 +  2024                46     2 
 +  2025                46     4 
 +  2026                46     6 
 +  2027                46     8 
 +  2028                46    10 
 +  ab 2029             ​47 ​    0 
 + 
 +  
 +Die kleine Witwen-/​Witwerrente beträgt 25 Prozent ​der Rente, die der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes erhalten hätte (volle Erwerbsminderungsrente) oder erhalten hat (z. B. Altersrente). Sie wird nur für eine Dauer von zwei Jahren ausgezahlt. ​  
 +Zum teilweisen oder vollständigen [[start:​ruhen|Ruhen]] der kleinen Witwen-/​Witwerrente kann es bei eigenem Einkommen kommen.  
 + 
 +Bei erneuter Heirat innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Ehepartners/​eingetragenen Lebenspartner beträgt die Rentenabfindung das 24fache des Monatsrentenbetrages abzüglich der gezahlten Witwen-/​Witwerrente. 
 + 
 +**Große Witwen-/​Witwerrente** 
 + 
 +Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene,​ die ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind oder das Alter, abhängig vom Jahr des Todes des Versicherten,​ von 45 Jahren und 6 Monten bzw. 47 Jahren (siehe kleine Witwen-Witwerrente) erreicht haben.  
 + 
 +Die große Witwenrente ersetzt zu 55 Prozent die Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt erhalten hätte (volle Erwerbsminderungsrente) bzw. erhalten hat (z. B. Altersrente). Hat die Witwe / der Witwer Kinder erzogen erhöht, sich die Witwen-/​Witwerrente durch einen [[start:​Kinderzuschlag|Kinderzuschlag]]. In den ersten 3 Monaten (Sterbevierteljahr) wird die Rente in Höhe von 100 % anstatt von 55 % gezahlt. Eigenes Einkommen der Witwe-/des Witwers wird auf die Witwen-W/​itwerrente angerechnet [[start:​einkommensanrechnung|Einkommnsanrechnung]].  
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 +**Besonderheiten für Ehepartner, die vor dem 01.01.2002 ​geheiratet haben und mindestens ein Partner vor dem 02.01.1062 geboren ​ist** 
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 +Fand die Eheschließung ​vor dem 01.01.2002 ​statt und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren, ​erhält der hinterbliebene Ehepartner ​die große Witwen-/​Witwerrente ​nach altem Recht in Höhe von 60 %Einen Kinderzuschlag gibt es bei der 60 % Regelung ​nicht. ​Im Sterbevierteljahr ​beträgt die Rente 100 %. 
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 {{tag>​Gesetzliche_Rentenversicherung Rente Hinterbliebenenrente}} {{tag>​Gesetzliche_Rentenversicherung Rente Hinterbliebenenrente}}