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| - | Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten müssen unabhängig davon, ob der Beschäftigt von der Versicherungsfreiheit Gebrauch macht oder nicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Diese betragen pauschal 15 Prozent für gewerblich Angestellte und 5 Prozent für im Haushalt Angestellte. | + | Arbeitgeber von [[start:geringfuegige_beschaeftigung|geringfügig Beschäftigten]] müssen unabhängig davon, ob der Beschäftigt von der Versicherungsfreiheit Gebrauch macht oder nicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Diese betragen pauschal 15 Prozent für gewerblich Angestellte und 5 Prozent für im Haushalt Angestellte. |
| {{tag>Gesetzliche_Rentenversicherung}} | {{tag>Gesetzliche_Rentenversicherung}} | ||