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| - | Wer aufgrund nicht ausreichender Beitragszeiten die Wartezeit nicht erfüllt hat, bzw. seinen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen möchte, kann unter Umständen freiwillig Beiträge nachzahlen. Allen voran für Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr können freiwillig Beiträge gezahlt werden, sofern die Zeiten noch nicht zur [[start:anrechnungszeiten|Anrechnungszeit]] zählen, und der Antrag vor Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt wurde. | + | Wer aufgrund nicht ausreichender [[start:beitragszeiten|Beitragszeiten]] die [[start:wartezeit|Wartezeit]] nicht erfüllt hat, bzw. seinen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen möchte, kann unter Umständen freiwillig Beiträge nachzahlen. Allen voran für Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr können freiwillig Beiträge gezahlt werden, sofern die Zeiten noch nicht zur [[start:anrechnungszeiten|Anrechnungszeit]] zählen, und der Antrag vor Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt wurde. |
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