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 Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird für pflichtversicherte Arbeitnehmer zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt, die andere Hälfte wird vom Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten. ​ Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird für pflichtversicherte Arbeitnehmer zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt, die andere Hälfte wird vom Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten. ​
  
-Für geringfügig Beschäftigte überweist der Arbeitgeber 15 Prozent des Entgelts an die Rentenversicherung. Verzichtet er nicht auf die Versicherungspflicht,​ hat er lediglich die Differenz zwischen dem aktuellen Beitragssatz und den 15 Prozent zu zahlen.+Für [[start:​geringfuegige_beschaeftigung|geringfügig Beschäftigte]] überweist der Arbeitgeber 15 Prozent des Entgelts an die Rentenversicherung. Verzichtet er nicht auf die Versicherungspflicht,​ hat er lediglich die Differenz zwischen dem aktuellen ​[[start:​beitragssatz|Beitragssatz]] und den 15 Prozent zu zahlen.
  
-Freiwillig Versicherte und Selbstständige wiederum zahlen ihre Beiträge zur Rentenversicherung selbst.+Freiwillig Versicherte und [[start:​selbststaendige|Selbstständige]] wiederum zahlen ihre Beiträge zur Rentenversicherung selbst.
  
 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Entgelt der Arbeitnehmer,​ dem aktuellen [[start:​beitragssatz|Beitragssatz]] und der aktuellen [[start:​beitragsbemessungsgrenze_bbg|Beitragsbemessungsgrenze]]. ​ Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Entgelt der Arbeitnehmer,​ dem aktuellen [[start:​beitragssatz|Beitragssatz]] und der aktuellen [[start:​beitragsbemessungsgrenze_bbg|Beitragsbemessungsgrenze]]. ​
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 +{{tag>​Gesetzliche_Rentenversicherung Rente}}