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| Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird für pflichtversicherte Arbeitnehmer zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt, die andere Hälfte wird vom Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten. | Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird für pflichtversicherte Arbeitnehmer zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt, die andere Hälfte wird vom Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten. | ||
| - | Für geringfügig Beschäftigte überweist der Arbeitgeber 15 Prozent des Entgelts an die Rentenversicherung. Verzichtet er nicht auf die Versicherungspflicht, hat er lediglich die Differenz zwischen dem aktuellen Beitragssatz und den 15 Prozent zu zahlen. | + | Für [[start:geringfuegige_beschaeftigung|geringfügig Beschäftigte]] überweist der Arbeitgeber 15 Prozent des Entgelts an die Rentenversicherung. Verzichtet er nicht auf die Versicherungspflicht, hat er lediglich die Differenz zwischen dem aktuellen [[start:beitragssatz|Beitragssatz]] und den 15 Prozent zu zahlen. |
| - | Freiwillig Versicherte und Selbstständige wiederum zahlen ihre Beiträge zur Rentenversicherung selbst. | + | Freiwillig Versicherte und [[start:selbststaendige|Selbstständige]] wiederum zahlen ihre Beiträge zur Rentenversicherung selbst. |
| Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Entgelt der Arbeitnehmer, dem aktuellen [[start:beitragssatz|Beitragssatz]] und der aktuellen [[start:beitragsbemessungsgrenze_bbg|Beitragsbemessungsgrenze]]. | Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Entgelt der Arbeitnehmer, dem aktuellen [[start:beitragssatz|Beitragssatz]] und der aktuellen [[start:beitragsbemessungsgrenze_bbg|Beitragsbemessungsgrenze]]. | ||
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