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| - | Wer vor der [[start:regelaltersgrenze|Regelaltersgrenze]] die Altersrente in Anspruch nehmen möchte, muss Abschläge von seiner Rente in Kauf nehmen. Dieser Abschlag drückt sich im Rentenrecht als [[start:zugangsfaktor|Zugangsfaktor]] aus. | + | Wer vor der [[start:regelaltersgrenze|Regelaltersgrenze]] die Altersrente in Anspruch nehmen möchte, muss Abschläge von seiner Rente in Kauf nehmen. Dieser Abschlag drückt sich im Rentenrecht als [[start:zugangsfaktor|Zugangsfaktor]] für die Berechnung der [[start:persönliche Entgeltpunkte|persönlichen Entgeltpunkte]] aus. |
| Pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns wird dem Versicherten die Rente lebenslang um 0,3 Prozent gekürzt. Der maximale Abschlag beträgt 14,4 Prozent der bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erreichten Rente. Dieser Höchstabschlag betrifft Versicherte des Geburtsjahrgangs ab 1964, die statt zum Regelaltersrentenbeginn mit 67 Jahren ihre Altersrente vorzeitig mit 63 Jahren beantragen. | Pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns wird dem Versicherten die Rente lebenslang um 0,3 Prozent gekürzt. Der maximale Abschlag beträgt 14,4 Prozent der bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erreichten Rente. Dieser Höchstabschlag betrifft Versicherte des Geburtsjahrgangs ab 1964, die statt zum Regelaltersrentenbeginn mit 67 Jahren ihre Altersrente vorzeitig mit 63 Jahren beantragen. | ||