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start:abfindung [2017/06/23 08:49] schalloehr.rene |
start:abfindung [2017/11/21 09:37] (aktuell) schalloehr.knut |
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| ======Abfindung====== | ======Abfindung====== | ||
| - | Eine Abfindung, oder auch Rentenabfindung können Bezieher von Witwer- oder Witwenrenten erhalten, wenn sie erneut heiraten. Ab dem Monat der Wiederheirat besteht kein Asnpruch mehr auf die Witwer- oder Witwenrente und die Rentner erhalten eine Abfindung. | + | Eine Abfindung erhalten Bezieher einer [[start:witwenrente:witwerrente|Witwer- oder Witwenrenten]], wenn sie erneut heiraten bzw. eine Lebenspartnerschaft begründen. Ab dem Monat der Wiederheirat/ Lebenspartnerschaft besteht kein Anspruch mehr auf die Witwer- oder Witwenrente und die Rentner erhalten eine Abfindung. |
| - | Die Höhe der Abfindung beträgt das 24-fache der monatlichen Hinterbliebenenrente des Rentners (Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monatsrenten). | + | Die Höhe der Abfindung beträgt bei Beziehern einer großen Witwen- /Witwerrente das 24-fache der monatlichen Rente (Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monatsrenten). |
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| + | Bezieher von kleinen Witwer- oder Witwenrenten erhalten weniger Abfindung bei erneuter Eheschließung. Anstelle des 24-fachen Betrags ihrer monatlichen Hinterbliebenenrente wird der Faktor um die Anzahl Monate, die der Witwer/die Witwe die Rente bezogen hat, gekürzt. Wurde die kleine Witwen- oder Witwerrente bereits für 24 Monate geleistet, gibt es keine Abfindung. | ||
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| + | Beispiel: Bei erneuter Eheschließung, nachdem der Witwer/die Witwe bereits 16 Monate die kleine Witwer-/Witwenrente bezogen hat, wird eine Abfindung in Höhe des 8-fachen (24-16) Monatsbetrags ausgezahlt. | ||
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| + | Die Rentenabfindung bei Wiederheirat wird nur auf Antrag gezahlt. | ||
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| + | {{tag>Rente Hinterbliebenenrente}} | ||
| - | Ehemalige Bezieher von kleinen Witwer- oder Witwenrenten erhalten weniger Abfindung bei erneuter Eheschließung. Anstelle des 24-fachen Betrags ihrer monatlichen Hinterbliebenrente wird der Faktor um die Anzahl Monate, die der Witwer/die Witwe die Rente bezogen hat, gekürzt. Bei erneuter Eheschließung nachdem der Witwer/die Witwe bereits 16 Monate die kleine Witwer-/Witwenrente bezogen hat, wird eine Abfindung in Höhe des 8-fachen (24-16) Monatsbetrags ausgezahlt. | ||
| - | Auf eine Abfindung einer kleinen Witwer/Witwenrente in Höhe des 24-fachen Betrags haben Bezieher von kleinen Witwer- oder Witwenrenten Anspruch, wenn die vorangegangene Ehe oder Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens ein Partner vor dem 2.1.1962 geboren wurde. | ||