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start:abfindung [2017/11/21 09:32]
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start:abfindung [2017/11/21 09:37] (aktuell)
schalloehr.knut
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 Die Höhe der Abfindung beträgt bei Beziehern einer großen Witwen- /​Witwerrente das 24-fache der monatlichen Rente (Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monatsrenten). Die Höhe der Abfindung beträgt bei Beziehern einer großen Witwen- /​Witwerrente das 24-fache der monatlichen Rente (Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monatsrenten).
  
-Bezieher von kleinen Witwer- oder Witwenrenten erhalten weniger Abfindung bei erneuter Eheschließung. Anstelle des 24-fachen Betrags ihrer monatlichen ​Hinterbliebenrente ​wird der Faktor um die Anzahl Monate, die der Witwer/die Witwe die Rente bezogen hat, gekürzt. Beispiel: Bei erneuter Eheschließung nachdem der Witwer/die Witwe bereits 16 Monate die kleine Witwer-/​Witwenrente bezogen hat, wird eine Abfindung in Höhe des 8-fachen (24-16) Monatsbetrags ausgezahlt. Wurde die kleine Witwen- oder Witwerrente bereits für 24 Monate geleistet, gibt es keine Abfindung.+Bezieher von kleinen Witwer- oder Witwenrenten erhalten weniger Abfindung bei erneuter Eheschließung. Anstelle des 24-fachen Betrags ihrer monatlichen ​Hinterbliebenenrente ​wird der Faktor um die Anzahl Monate, die der Witwer/die Witwe die Rente bezogen hat, gekürzt. ​Wurde die kleine Witwen- oder Witwerrente bereits für 24 Monate geleistet, gibt es keine Abfindung.  
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 +Beispiel: Bei erneuter Eheschließungnachdem der Witwer/die Witwe bereits 16 Monate die kleine Witwer-/​Witwenrente bezogen hat, wird eine Abfindung in Höhe des 8-fachen (24-16) Monatsbetrags ausgezahlt.
  
 Die Rentenabfindung bei Wiederheirat wird nur auf Antrag gezahlt. Die Rentenabfindung bei Wiederheirat wird nur auf Antrag gezahlt.